In prekären Staaten zu produzieren

birgt für Unternehmen erhebliche Risiken. Was bedeutet das für Ihr Unternehmen? Verbot Nr. 1 - Kinderarbeit

Johanna V. Tybussek LL.M.
31.8.2022
Lieferketten

Welche Verletzungen soll das LkSG vermeiden?

Ziel des LkSG ist es die Arbeiter:innen in der Wertschöpfungskette vor Rechtsverletzungen zu schützen und Risiken zu vermeiden. Als Risiko bestimmt das Gesetz einen Zustand, bei dem aufgrund tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Verstoß gegen eines der im Gesetz genannten Verbote droht. Hierbei unterscheidet das Gesetz zwischen menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken. Ich beginne mit

Verbot Nr. 1 - Kinderarbeit

Auch Unternehmen in Deutschland sollte dieses Verbot im Hinterkopf behalten. Selbst, wenn die Rechtsverletzung nicht unmittelbar für den eigenen Geschäftsbereich droht, ist es eine tatsächliche Gefahr bei der Auswahl von Geschäftspartnern und den Produktionsstandorten. Häufig müssen Kinder für ihre Familien arbeiten und zur Existenzsicherung beitragen statt zur Schule zu gehen. Zu den besonders prekären Branchen gehören die Landwirtschaft, Bergbau, Mode und Textil, Elektronikfertigung sowie Reise- und Tourismus.

Das Alter für das Verbot der Beschätftigung eines Kindes unter einem gewissen Alter richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des Beschäftigungsortes und orientiert sich am Ende der Schulpflicht; jedenfalls aber darf das Kind unter keinen Umständen jünger als 14 Jahre sein.

Diese Altersgrenze wird auf 18 Jahre angehoben, wenn die schlimmsten Formen der Kinderarbeit in Betracht kommt. Zu dieser Art von Kinderarbeit zählen:

  • Sklaverei oder sklaverei-ähnliche Praktiken. Kinder dürfen nicht verkauft und mit ihnen gehandelt werden, sie unterliegen keiner Schuldknechtschaft oder Leibeigenschaft und dürfen nicht zu Zwangs- und Pflichtarbeit herangezogen werden;
  • Prostituion. Kinder dürfen nicht vermittelt oder angeboten werden;
  • unerlaubte Tätigkeiten, insbesondere zur Gewinnung und dem Handel mit Drogen;
  • Arbeiten, die ihrer Natur oder Umständen nach geeignet sind, die Gesundheit, die Sicherheit oder die Sittlichkeit der Kinder zu schädigen.

Bei Nichteinhaltung drohen Unternehmen nicht nur Konsequenzen nach dem LkSG, sondern auch weitergehende Auswirkungen, die erhebliche Schäden verursachen können wie

  • Reputationsrisiken:
Erinnern Sie sich an das "Rana Plaza" in Bangladesh?
  • Finanzielle Schäden
  • Operationelle Schäden
  • Rechtliche Verfolgung: Gegen Unternehmen, die gegen gesetzlichen Verpflichtungen verstoßen, können rechtliche Schritte eingeleitet werden. Zunächst gelten die Vorschrift des Landes, in dem die Kinderarbeit stattfindet. Die Ahndung richtet sich nach der dortigen Rechtslage. Andererseits sehen auch die deutschen Gesetze einen Umgang mit Vestößen vor. Das LkSG sieht ein Ordnungswidrigkeitsverfahren und Geldstrafen bei vorsätzlichen und fahrlässigem Handeln vor. Darüber hinaus setzen sich die Unternehmen Schadensersatzforderung von Geschäftspartnern und / oder ehemaliger Kinderarbeiter aus.

Lassen Sie uns über Ihre Risiken sprechen und mögliche Gefahren frühzeitig aus dem Weg räumen.

CSR-Managerin | Menschenrechtlerin | Juristin | Weltbürgerin

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