birgt für Unternehmen erhebliche Risiken. Was bedeutet das für Ihr Unternehmen? Verbot Nr. 1 - Kinderarbeit
Ziel des LkSG ist es die Arbeiter:innen in der Wertschöpfungskette vor Rechtsverletzungen zu schützen und Risiken zu vermeiden. Als Risiko bestimmt das Gesetz einen Zustand, bei dem aufgrund tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Verstoß gegen eines der im Gesetz genannten Verbote droht. Hierbei unterscheidet das Gesetz zwischen menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken. Ich beginne mit
Verbot Nr. 1 - Kinderarbeit
Auch Unternehmen in Deutschland sollte dieses Verbot im Hinterkopf behalten. Selbst, wenn die Rechtsverletzung nicht unmittelbar für den eigenen Geschäftsbereich droht, ist es eine tatsächliche Gefahr bei der Auswahl von Geschäftspartnern und den Produktionsstandorten. Häufig müssen Kinder für ihre Familien arbeiten und zur Existenzsicherung beitragen statt zur Schule zu gehen. Zu den besonders prekären Branchen gehören die Landwirtschaft, Bergbau, Mode und Textil, Elektronikfertigung sowie Reise- und Tourismus.
Das Alter für das Verbot der Beschätftigung eines Kindes unter einem gewissen Alter richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des Beschäftigungsortes und orientiert sich am Ende der Schulpflicht; jedenfalls aber darf das Kind unter keinen Umständen jünger als 14 Jahre sein.
Diese Altersgrenze wird auf 18 Jahre angehoben, wenn die schlimmsten Formen der Kinderarbeit in Betracht kommt. Zu dieser Art von Kinderarbeit zählen:
Bei Nichteinhaltung drohen Unternehmen nicht nur Konsequenzen nach dem LkSG, sondern auch weitergehende Auswirkungen, die erhebliche Schäden verursachen können wie
Erinnern Sie sich an das "Rana Plaza" in Bangladesh?
Lassen Sie uns über Ihre Risiken sprechen und mögliche Gefahren frühzeitig aus dem Weg räumen.